Energieausweis
Eine Energieausweispflicht besteht seit dem 1. Oktober 2008. Eigentümer haben die Wahl, zwischen einem Verbrauchsausweis oder einem Bedarfsausweis.
Wer seine Immobilie verkaufen oder vermieten möchte, hat häufig die Wahl zwischen zwei Varianten des Energieausweises. Eigentümer einer Immobilie sollten sich vor der Erstellung eines Ausweises darüber informieren. Unabhängig von seiner Entscheidung ist der Eigentümer aber verpflichtet, Miet- oder Kaufinteressierten unaufgefordert den Energieausweis vorzulegen. Auch in Immobilienanzeigen ist seit dem Jahr 2014 die Angabe der Energieeffizienz verpflichtend. Eine Ausnahme gibt es für unter Denkmalschutz stehende Gebäude: Für sie ist weder ein Bedarfsausweis noch ein Verbrauchsausweis notwendig.
Die energetische Qualität ihrer Immobilie müssen Eigentümer mit dem Energieausweis belegen. Das Dokument gibt Auskunft über die Energieeffizienz des jeweiligen Gebäudes und ist für Miet- und Kaufinteressenten eine wichtige Entscheidungshilfe. Mittels des Energieausweises lassen sich die zu erwartenden Energiekosten der Immobilie abschätzen. Für die Erstellung eines Energieausweises kommen zwei Methoden infrage: die Bedarfs- und die verbrauchsorientierte Ermittlung der Verbrauchswerte. Bei einem Energiepass auf Grundlage des Verbrauchs wird von einem Energieverbrauchsausweis, bei Ausstellung auf Bedarfsgrundlage dagegen von einem Energiebedarfsausweis gesprochen.
Für Nichtwohngebäude, meist Gewerbeobjekte, kann wahlweise sowohl ein verbrauchsorientierter als auch ein bedarfsorientierter Energieausweis erstellt werden.
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In der Regel dauert die Erstellung nicht länger als 3 Arbeitstage.
Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?
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Gültigkeit Energiepass
Ob Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis, der Energiepass hat eine Gültigkeit von zehn Jahren. Auch nach Renovierungs- und Sanierungsarbeiten muss ein neuer Energieausweis erstellt werden, wenn die Energieeffizienz der Immobilie sich verändert hat.